AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

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1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüber-lassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling). Personalberatungen (Permanent Placement) und Consulting-Leistungen durch die mbs engineering GmbH, im Folgenden kurz mbs engineering genannt. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeits-kräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling), Personalberatungen (Permanent Placement) und Consulting-Leistungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen mbs engineering und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von mbs engineering ausdrücklich anerkannt werden.

2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von mbs engineering vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers des Permanent Placement zustande.

3. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung – rechtliche Grundlagen
mbs engineering beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von mbs engineering anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die mbs engineering Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. mbs engineering schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist mbs engineering jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

4. Leistungsumfang – Personalberatung
Für Leistungen im Rahmen des Permanent Placement ist festzuhalten, dass die von mbs engineering durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen können.

Bei Leistungen im Bereich Executive Search gilt zusätzlich Folgendes:Der Auftraggeber sichert zu, dass mbs engineering die einzige Unternehmens-beratung ist, der ein konkreter Such-Auftrag erteilt wurde.Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.

5. Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach diesen AGB sowie der jeweiligen Vereinbarung und allfällig getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem mbs engineering Dienstnehmer im mbs engineering Formular „Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular „Zeitnachweis“ ist vom Auftraggeber zum Monatsletzten jeweils spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats an mbs engineering zu übermitteln.Werden die Arbeitszeiten der Dienstnehmer mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.

6. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung
Die Rechnungen werden monatlich gelegt. Der Auftraggeber muss mbs engineering das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Wochen für Angestellte unter Einberechnung einer davor liegenden gesetzlichen Benachrichtigungsfrist des Betriebsrates im Ausmaß von 1 Woche.

Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt, inkassoberechtigt.

Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von mbs engineering anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), ist mbs engineering berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung anzupassen.

7. Übernahmen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an mbs engineering eine Gebühr für die Vermittlungstätigkeit zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen mbs engineering Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis eingeht.

Für die Vermittlungstätigkeit wird von mbs engineering ein degressiver Prozentsatz des Bruttojahresgehaltes, gestaffelt nach der Überlassungszeit beim Auftraggeber, in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, mbs engineering umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen und mbs engineering auf Anforderung hin Auskunft über das Bruttojahresgehalt durch Vorlage der Entgeltbestimmungen zu erteilen.

Sollte ein Überlassener zu einem Betriebsrat gewählt werden, so werden die dafür aufgewendete dem Beschäftigerbetrieb in Rechnung gestellt.

8. Arbeitnehmerschutz
Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist mbs engineering innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzwidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt mbs engineering insoweit von jeder Haftung frei.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den mbs engineering Dienstnehmern die erforderlichen, ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung aus seinen Kosten zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, mbs engineering vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und mbs engineering im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch die mbs engineering Dienstnehmer entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der mbs engineering Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und, soweit erforderlich, laufend benannt und veranlasst.

Arbeitsunfälle der mbs engineering Dienstnehmer sind vom Beschäftiger der mbs engineering sofort zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechende Behörde verpflichtet.

9. Haftung
mbs engineering wählt die mbs engineering Dienstnehmer bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. mbs engineering haftet keinesfalls dafür, wenn die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird.

10. Datenschutz
Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch mbs engineering übermittelt werden, bleiben im Eigentum von mbs engineering. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an mbs engineering zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von mbs engineering vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertrags-parteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, Gerichtsstand ist Wien.
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12. Schriftform
Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter von mbs engineering unterfertigt werden.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungs-vertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.

14. Hinweise zur Sprachregelung
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielweise mit Dienstnehmer sowohl Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint.